AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“)

 Der Entsorger GmbH, 2100 Stockerau, Ing.Josef Heckl Strase 3

1. Geltungsbereich



1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und
sonstigen Leistungen. Sie gelten insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter
Anwendung unserer Bestell- oder Auftragsformulare zustande gekommen sind.

1.2. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der
Schriftform. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende
Reihenfolge: (a,) Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt sind;
(b,) die gegenständlichen AGB; (c,) gesetzliche Regelungen.

1.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertragspartners wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn bereits
bisher Vertragsabschlüsse auf Basis der AGB des Vertragspartners erfolgt sind, wenn
wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen oder wenn in den AGB
des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Auch
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu AGB des
Vertragspartners.

1.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. werden,
betrifft dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht. In einem solchen Fall ist die
unwirksame Regelung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die wirksam ist und
die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere
Angebote freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung; sie erfolgen unter
dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2. Werden Angebote an uns gerichtet, so ist der Anbietende daran zehn Tage ab Zugang
des Angebotes gebunden.

2.3. Mehrere Vertragspartner eines Auftrages gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger
Vereinbarung als Gesamtschuldner.

3. Kostenvoranschläge • Auftragsänderungen • Zusatzaufträge

3.1. Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, wir leisten
jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

3.2. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können wir ohne weitere Voraussetzungen
zu angemessenen Preisen in Rechnung stellen.

4. Preise

4.1. Sämtliche von uns genannten oder mit uns vereinbarten Preise für unsere Leistungen
entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Sofern einzelne Positionen
(wie Steuern, Gebühren und Abgaben) nicht gesondert angeboten bzw. ausgewiesen
werden, verstehen sich unsere Preise inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe
oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie zum
Beispiel Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc. Sofern die Umsatzsteuer
nicht separat ausgewiesen ist, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2. Wir sind nach Maßgabe folgender Regelungen grundsätzlich berechtigt, die
vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer
Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser
Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten
aufgrund Kollektivvertrags-Änderungen oder aufgrund innerbetrieblicher
Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in
Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Rohstoffe, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) und bei Änderung von Gebühren,
Steuern und Abgaben (wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.).
Sollten sich nach der Auftragserteilung derartige Kostenerhöhungen im Ausmaß von
bis zu 5 % des veranschlagten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des
Vertragspartners nicht erforderlich. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, diese
Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weitere Voraussetzungen in Rechnung zu
stellen. Im Fall von Kostenerhöhungen von über 5 % des veranschlagten
Gesamtpreises haben wir den Vertragspartner unverzüglich auf diesen Umstand
hinzuweisen. Geht uns innerhalb von zehn Tagen ab Verständigung des
Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners
zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung
nicht einverstanden erklärt, sind wir berechtigt, durch einseitige Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, unsere
tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Geht uns innerhalb
von zehn Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein
Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm
bekannt gegebenen Kostenerhöhung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, gelten
die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt und
akzeptiert.

5. Zahlung

5.1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere
Rechnungen sofort nach Rechnungslegung netto ohne Abzug zur Zahlung
fällig.

5.2. Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung
innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist nicht erbringt, verliert er
seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlung, sondern auch
hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen.
Allfällige dem Vertragspartner gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden
Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.

5.3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des
Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw.
Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von
dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder - auch abweichend
von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen - Vorauskassa, Barzahlung,
Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung
zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach
Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere
Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem
aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in
diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze
zu ersetzen.

5.4. Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt,
jedenfalls 1,2 % Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon
unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiters dazu
verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener
Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (wie insbesondere Mahn-, Inkasso-,
Erhebungs-, Auskunfts- und Anwaltskosten) zu ersetzen; Der Vertragspartner
verpflichtet sich speziell dazu, die tarifmäßigen (Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl.
1969/189 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die angemessenen (Allgemeine
Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte, AHK 2005 in der jeweils geltenden Fassung)
Kosten eines von uns zum Inkasso eingeschalteten Rechtsanwaltes sowie die
Vergütungen eines von uns eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. 1996/141 in der
jeweils geltenden Fassung) ergeben. Sofern wir vorgeschaltet oder allein ein
Mahnwesen betreiben, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung
einen Betrag in der Höhe von € 15,00 sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag in der Höhe von € 5,00
zu bezahlen.

5.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer
Erfüllung zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles
zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung
an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw.
Zahlungsverweigerung.

5.6. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art
immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig
gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

5.7. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden. Dieses Abtretungsverbot
gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen
Geschäften.

6. Gewährleistung • Schadenersatz

6.1. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen
verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab
Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen,
andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des
Vertragspartners erlöschen.

6.2. Wir sind in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch
Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch
auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer
Mängelbehebung durch uns tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

6.3. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst,
haben wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn wir
dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich
zugestimmt haben.

6.4. Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund gebrauchsbedingter Abnützung,
unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender
Umstände entstehen.

6.5. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete
Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei
Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.

6.6. Unsere Inanspruchnahme aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der
Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines
Jahres nach unserer Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.7. Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

6.8. Die Anwendung des § 924 ABGB und des § 933b ABGB wird ausdrücklich
ausgeschlossen.

7. Anzuwendendes Recht • Gerichtsstand

7.1. Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene,
insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich
österreichisches materielles Recht (unter Ausschluss dessen Verweisungen auf
ausländisches Recht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes) anzuwenden.

7.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft
resultierende Streitigkeiten zwischen uns und unseren Vertragspartnern wird die
Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Korneuburg,
vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner an jedem
anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners, zu klagen.

8. Besondere Bestimmungen für die Anlieferung bzw. Abholung sowie für die
Qualitäts- und Übernahmekriterien für sämtliche Abfälle und Wertstoffe

8.1. Unsere Leistungsscheine dienen zur Dokumentation einzelner Positionen der von uns
jeweils erbrachten Leistung, insbesondere betreffend Zeitpunkt und Ort der Abholung,
Anzahl der getauschten Container, Verwiegung, etc. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass unser jeweiliger Leistungsschein lediglich einen Teil der von uns
erbrachten Leistungen beinhaltet; die darin nicht enthaltenen Leistungspositionen
werden gesondert dokumentiert bzw. verrechnet.
Die in den Leistungsscheinen enthaltenen Informationen und Daten über die von uns
erbrachten Leistungen werden grundsätzlich als Leistungsdetails in unsere jeweiligen
Rechnungen aufgenommen.
Über Wunsch des Vertragspartners wird der entsprechende Leistungsschein einer
Abholung dem Vertragspartner nach Möglichkeit bereits vor Fakturierung per E-Mail,
allenfalls auch per Telefax oder postalisch, zeitnahe zur Erbringung unserer Leistung
übermittelt. Gegebenenfalls wird der Leistungsschein persönlich überreicht. Unsere EMail-
Sendebestätigungen gelten ebenso als Nachweis der Zusendung wie unsere
Faxbestätigungen. Der Vertragspartner hat auf die Übermittlung des
Leistungsscheines vor Rechnungslegung allerdings keinen Anspruch.
Sofern der Vertragspartner ab Zugang (bzw. Entgegennahme) des Leistungsscheins
innerhalb einer Frist von 14 Tagen, einlangend bei uns, keinen Einwand
(Widerspruch, Reklamation, etc.) erhebt, gilt der Inhalt des Leistungsscheins (bzw. die
darin enthaltenen Angaben) als vom Vertragspartner bestätigt und akzeptiert und wird
der entsprechende Leistungsschein der Fakturierung zugrunde gelegt. Allfällige
spätere Einwände des Vertragspartners zu einem ihm vor Rechnungslegung
übermittelten Leistungsschein werden nicht berücksichtigt. Für den Zeitpunkt des
Zugangs (bzw. der Entgegennahme) des Leistungsscheins bei ihm ist der
Vertragspartner beweispflichtig.
Jeder Einwand des Vertragspartners hat so zu erfolgen, dass er einem bestimmten
Leistungsschein zugeordnet werden kann, widrigenfalls die Reklamation als nicht
erfolgt gilt.
Aus dem Umstand, dass eine Leistungsposition nicht in einem Leistungsschein
enthalten ist, kann der Vertragspartner - unabhängig davon, ob er gegen einen
Leistungsschein Widerspruch erhoben hat oder nicht - keine Ansprüche ableiten,
insbesondere keinen Verzicht unsererseits.

8.2. Für den Fall, dass vor Fakturierung keine Übermittlung von Leistungsscheinen erfolgen
sollte, werden diese über Verlangen der Rechnung beigelegt oder sonst nachgereicht.

8.3. Händisch ausgefüllte so bezeichnete „Lieferscheine“ sind Leistungsscheine im oben
angesprochenen Sinn. Für diese „Lieferscheine“ gelten die Bestimmungen dieses
Punktes 8. unserer AGB entsprechend.

8.4. Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle und Wertstoffe verpflichtet, die zum
jeweiligen Anlieferungs- bzw. Abholungszeitpunkt den Qualitäts- und
Übernahmekriterien laut Angebot bzw. Vertrag entsprechen. Gefährliche Abfälle, sowie Abfälle die strahlende oder explosive Komponenten beinhalten, nehmen wir nicht an.

8.5. Für die Bestimmung der Menge des übernommenen bzw. angelieferten Materials ist
die Wägung durch unsere Annahmestelle (Eingangskontrolle) oder durch einen
externen Verwerter maßgebend. Für Gewichtsangaben über Mengen oder Teilmengen,
die uns vom Vertragspartner oder ihm zurechenbaren Dritten bekannt gegeben werden,
übernehmen wir keine Haftung und sind derartige Angaben nicht verbindlich. Die
Verwiegedetails sind auf unserer Rechnung angeführt; Wiegescheine werden dem
Vertragspartner nur über gesonderte Anforderung übermittelt.

8.6. Die Qualifikation, Bezeichnung oder Deklaration des übernommenen Materials auf
dem Leistungsschein erfolgt grundsätzlich nach den Angaben des Vertragspartners
oder nach den Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot bzw. Vertrag. Eine
diesbezügliche Vorab-Prüfung des übernommenen Materials kann insbesondere bei
Abholung des übernommenen Materials durch uns nicht vorgenommen werden. Aus
den diesbezüglichen Angaben des Leistungsscheins kann der Vertragspartner daher
keine Ansprüche ableiten. Insbesondere bedeutet die Qualifikation, Bezeichnung oder
Deklaration des übernommenen Materials auf dem Leistungsschein kein Anerkenntnis
bzw. keine Bestätigung (Willenserklärung oder Wissenserklärung) unsererseits, dass
das übernommene Material diesen Angaben oder den Qualitäts- und
Übernahmekriterien laut Angebot bzw. Vertrag entspricht.

8.7. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die uns oder
Dritten aus jeder wo und in welcher Form immer enthaltenen mangelhaften oder
falschen oder aus sonstigen unvollständigen oder unrichtigen Angaben entstehen. Der
Vertragspartner haftet in diesem Sinn insbesondere auch für Schäden, die bei der
Anlieferung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter
entstehen, sowie für Schäden, die aus fehlenden Hinweisen auf den Gehalt von
schädlichen Substanzen o.ä. resultieren.

8.8. Es steht uns frei, das zu übernehmende Material unter Vorbehalt zu übernehmen und
es untersuchen zu lassen. Unsere Preisgruppeneinstufung aufgrund von vom
Vertragspartner oder dessen Kunden übermittelter Muster und Proben ist
unverbindlich. Vorgelegte Analysen bedürfen unserer Anerkennung. Für den Fall,
dass Meinungsverschiedenheiten zwischen uns und dem Vertragspartner über die
Spezifikation des angelieferten Materials bestehen, ist das Ergebnis der von uns oder
in unserem Auftrag durchgeführten Analyse hinsichtlich der Spezifikation verbindlich.
Sollte sich im Zuge dieser Überprüfung oder sonst herausstellen, dass keine
vereinbarten Abfälle bzw. Wertstoffe angeliefert wurden oder zugesagte oder
aufgrund von Rechtsnormen geltende Werte (Grenzwerte) nicht eingehalten sind, so
ist der Vertragspartner nach unserer Wahl verpflichtet, entweder das angelieferte
Material zur Gänze oder zum Teil zurückzunehmen, wobei dadurch entstandene
Kosten der Vertragspartner trägt, oder die jeweiligen Entsorgungspreise laut
separatem schriftlichem Angebot bzw. mangels eines solchen in angemessener Höhe
zu tragen, die sich für die tatsächliche Spezifikation dieses Materials ergeben.
Allfällige Kosten, die mit der Durchführung von Analysen verbunden sind, hat der
Vertragspartner darüber hinaus in angemessener Höhe jedenfalls zu tragen. Über diese
vom Vertragspartner zu übernehmenden Aufwendungen bzw. Kosten hinaus gehende
Ersatzansprüche unsererseits, egal welcher Art, bleiben unberührt.
Im Falle der Ablehnung einer Annahme von Abfällen oder Wertstoffen stehen dem
Vertragspartner oder Transporteur uns gegenüber keine wie immer gearteten
Ansprüche zu.

8.9. Die Übernahme des vom Vertragspartner angelieferten Materials erfolgt frei unserer
Betriebsstätte oder einem definierten Partnerbetrieb zu den jeweils von uns bekannt gegebenen Betriebszeiten.
Wir behalten uns eine betriebsauslastungsbedingte, saisonbedingte oder witterungsbedingte Änderung der
Betriebszeiten vor, die jeweiligen Betriebszeiten werden von uns an den Vertragspartner bekannt gegeben.
Die Anlieferung hat entsprechend den von unserteilten Anweisungen zu erfolgen. Die Übernahme des vom Vertragspartner
angelieferten Materials durch Abladung erfolgt vorbehaltlich der oben angeführten
Spezifikation, wobei uns auch das Recht zusteht, im Fall der nicht fristgerechten
Zahlung vom Vertragspartner die Rücknahme des angelieferten Materials zu
verlangen. Für Schäden, die bei der Anlieferung infolge Verwendung
ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen, haftet der Vertragspartner. Wir
behalten uns ohne Rechtspflicht vor, undichte oder ungeeignete Verpackungen gegen
geeignete Verpackungen auszutauschen; die daraus entstehenden Kosten insbesondere
für Regiezeiten, Neuverpackungen und die gesetzeskonforme Beseitigung der
ungeeigneten Verpackungen gehen zu Lasten des Vertragspartners und werden diesem
gesondert in Rechnung gestellt.

8.10. Das übernommene Material geht in unser Eigentum über, sofern wir nicht binnen 14
Tagen nach unserer Eingangsprüfung erklären, dass wir den Übergang des Eigentums
auf uns nicht akzeptieren, insbesondere, weil es sich tatsächlich um Abfälle bzw.
Wertstoffe handelt, die den vereinbarten Qualitäts- und Übernahmekriterien nicht
entsprechen. Diesfalls bleibt der Vertragspartner Eigentümer des übernommenen
Materials.

8.11. Eine Abholung erfolgt nach ausdrücklicher Vereinbarung.
Diesfalls steht es uns frei, diese Abholung selbst durchzuführen oder einen Dritten
damit zu beauftragen. Die Abfälle (Wertstoffe) müssen ordnungsgemäß in
entsprechenden Behältern, erforderlichenfalls verschlossen, zur Abholung bereit
gehalten werden und leicht zugänglich sein. Kann eine vereinbarte Abholung ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden, ist der Vertragspartner jedenfalls zum Ersatz der uns dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.

8.12. Wir übernehmen keine Haftung für die Reinheit und/oder die Dichtheit von
beigestellten Behältern und Containern. Sollten von uns beigestellte Behälter bzw.
Container vom Vertragspartner oder von diesem zurechenbaren Personen
unsachgemäß verwendet werden, haftet der Vertragspartner für alle uns oder Dritten
dadurch entstandenen Schäden. Sofern der Vertragspartner oder ihm zurechenbare
Personen Schäden an den Behältern bzw. Containern verursachen, sind wir berechtigt,
die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung der Behälter (Container) dem
Vertragspartner in Rechnung zu stellen. Die zur Verfügung gestellten Behälter
(Container) bleiben in unserem Eigentum und dürfen - sofern schriftlich nicht anders
vereinbart - ausschließlich für Abfälle und Wertstoffe verwendet werden, welche auch
zur Verwertung und/oder Behandlung an uns übergeben werden.

9.0 Genehmigungen

9.1.Der Vertragspartner verpflichtet sich Änderungen bei Genehmigungen (§24 Genehmigung, Betriebsstätten Genehmigung,…) umgehend bekannt zu geben.

10.0 Aufstellhinweise und Haftungen für Container und Mulden.

Die Aufstellfläche sowie die zu befahrende Fläche müssen ebenerdig, hinreichend befestigt und tragfähig sein.

Die Aufstellung auf nicht befestigten Flächen (Schotter, Wiesen usw.) ist nur bedingt möglich, bitte sorgen Sie für Unterlegematerial falls erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass eventuelle Beschädigungen am Untergrund aufgrund des Gewichtes entstehen. Wir übernehmen diesbezüglich keine Haftung!

Mulden werden auf den von Ihnen vorgesehenen Straßenbereich gestellt.
Falls Abstellen der Mulde auf einem anderen Ort als der Straße gewünscht wird, übernimmt Die Firma Der Entsorger GmbH keinerlei Haftung. Das Abstellen der Mulde in einer Einfahrt, Parkplatz, usw. ist nur mit kundenseitiger Haftungsübernahme möglich.
Es könnten Schäden an Mauern, Zäune, Tore, usw. entstehen.
Wir ersuchen Sie, die dafür vorgesehene Rückseite des Schreibens dazu auszufüllen und die Haftung des Abstellens/Abholens dafür zu übernehmen.

Die Mulden dürfen lediglich bis zu der Oberkannte befüllt werden, da sonst die gesetzliche vorgeschriebene Ladegutsicherung nicht mehr gegeben ist! Sollte die Mulde über die Oberkante beladen sein, verrechnen wir eine Leerfahrt.

Die abgestellten Mulden dürfen nicht vom Auftraggeber umgestellt werden.

Abzuholende Mulden müssen für unsere Mitarbeiter bei Abholung frei zugänglich sein. Ist dies nicht gegeben müssen wir eine Leerfahrt verrechnen.

Fa.Der Entsorger GmbH, haftet nicht für Schäden an Pflasterungen, Flurschäden bzw. diversen Untergrund und Belagsarten.

Der Kunde haftet für Schäden durch unsachgemäße Behandlung der Mulde: Vandalismus an der Mulde wie Farbschäden, Brand durch Materiallagerung, schieben der Mulde, Beton auswaschen, usw.